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Bauen und Wohnen

Kanalgebühren

Zuständig: Bauamt

Berechnung:
Einheitssatz Kanaleinmündungsabgabe:

€ 11,13 Schmutzwasserkanal
€ 12,52 Mischwasserkanal

Einheitssatz Kanalbenützungsgebühr:

€ 1,90 ohne Regenwassereinleitung
€ 2,09 mit Regenwassereinleitung

Zu den errechneten Gebühren wird die MwSt. in der gesetzlichen Höhe (derzeit 10%) hinzugerechnet.

Liegenschaften

Zuständig: Liegenschaftsverwaltung

Hier erfolgt die Verwaltung der nicht öffentlich genutzten Liegenschaften der Stadtgemeinde, wie z. B. Äcker, Wiesen, Wälder, unproduktive Flächen und Baugründe. Es werden Pachtungen für bestimmte Zwecke, wie z. B. Sportanlagen, Parkplätze, Haltestellen, Spielplätze vereinbart und Verpachtungen hauptsächlich für landwirtschaftliche Nutzungen durchgeführt.

Der An- und Verkauf von Grundstücken wird in die Wege geleitet. Es werden die entsprechenden Verträge erstellt und grundbücherlich durchgeführt.

Wohnsitzanmeldung

Zuständig: Meldeamt

Die Einführung des Zentralen Melderegisters (ZMR) im März 2002 hat für den Bürger einige Erleichterungen gebracht. Das ZMR ist, wie der Name schon sagt, ein zentrales Register im Bundesministerium für Inneres, auf das jede Gemeinde in Österreich über Internet zugreifen kann. Somit kann jeder Wohnsitz eines Bürgers immer auf dem aktuellsten Stand gehalten werden, da jede An-, Um- und Abmeldung sofort durchgeführt werden muss.

Anmeldungen sind nach dem Meldegesetz innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme in einer Wohnung vorzunehmen. Für jede Person ist ein neues Meldezettel-Formular (liegt im Meldeamt auf) auszufüllen und mit den Unterschriften des Anzumeldenden und des Unterkunftgebers zu versehen. Weiters sind öffentliche Urkunden im Original oder in notariell bzw. gerichtlich beglaubigter Abschrift vorzulegen, aus denen die Identitätsdaten des Unterkunftnehmners hervorgehen (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, etc.). Ausländische Staatsbürger haben weiters den Reisepaß mitzubringen.

Erfolgt die Abmeldung mit Hauptwohnsitz und ist der zu Meldende bereits im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz angemeldet, so führt die nunmehr für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Meldebehörde die Abmeldung oder die Ummeldung (in einen weiteren Wohnsitz) der bisherigen Unterkunft durch. Da sich der neu Angemeldete nicht mehr in der Gemeinde, in der er seinen bisherigen Hauptwohnsitz hatte, abzumelden braucht, erspart er sich somit einen Behördenweg.

Die Meldebehörde hat die Anmeldung und gegebenenfalls die Um- und Abmeldung schriftlich zu bestätigen. Dies geschieht mit einem Meldevermerk auf einem Ausdruck, auf dem die aufrechten Anmeldungen ausgewiesen sind.

Eine Namensänderung (z.B. durch Eheschließung) oder eine Änderung der Staatsangehörigkeit hat innerhalb von drei Monaten (besser so bald als möglich) zu erfolgen.
Eine Änderung der Wohnsitzqualität ist für jene Fälle von Bedeutung, in denen eine Person über mehr als einen Wohnsitz verfügt. Es kann jedoch nur einem dieser Wohnsitze die Qualität eines Hauptwohnsitzes zukommen.

Ändert der Betroffene nun die Wohnsitzqualität einer Unterkunft von Hauptwohnsitz auf einen weiteren Wohnsitz oder umgekehrt, so ist er zu einer Ummeldung verpflichtet und hat diese innerhalb eines Monats vorzunehmen. Diese Ummeldung muss bei der nunmehr für den neuen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde durchgeführt werden.

Wohnungsvergabe

Zuständig: Hausverwaltung

Die Vergabe von Gemeindewohnungen erfolgt folgendermaßen:

Der Wohnungssuchende erhält bei der Stadtgemeinde Ternitz, Hausverwaltung, Zimmer 205 bzw. im Bürgerservicebüro, einen Erhebungsbogen für die Bewerbung um eine gemeindeeigene Wohnung. Dieses Formular finden Sie auch auf unserer Homepage. Nach der Abgabe des Erhebungsbogens bei der Stadtgemeinde sind Sie automatisch als Wohnungssuchender bei der Stadtgemeinde Ternitz gemeldet. Sie haben aber auch die Möglichkeit direkt in der Wohnungssprechstunden nähere Details mit dem zuständigen Stadtrat abzuklären. Nach frei werden einer Ihren Wünschen entsprechenden Wohnung kann eine Wohnungsbesichtigung vereinbart werden. Sollten Sie anschließend weiterhin Interesse an der Wohnung haben, so werden Sie bei der nächsten Wohnungsausschusssitzung als Bewerber für diese Wohnung vorgeschlagen. In seiner Sitzung entscheidet dann der Wohnungsausschuss aus allen Bewerbern, wer den Zuschlag für die freie Wohnung erhält.

Terminauskünfte betreffend Wohnungssprechstunden unter Tel.: (02630) 38 240-36

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Weitere Veranstaltungen finden Sie auch auf Event Kultur Ternitz

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