Service und Dialog
Pflichten des Finders
Finder ist, wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt und an sich nimmt. Der Finder ist verpflichtet den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde (= Gemeinde, auf dessen Gemeindegebiet die Fundsache entdeckt wurde) zu melden und über alle für die Ausforschung des Verlustträgers maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben. Der Finder ist nur dann von dieser Pflicht befreit, wenn er
1. die gefundene Sache vor der Anzeigeerstattung an den Verlustträger ausfolgt, oder
2. der Wert der gefundenen Sache € 10,-- nicht übersteigt, es sei denn, es ist erkennbar, dass die Wiedererlangung für den Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist (als Beispiele seien angeführt: öffentliche Urkunden, Kaufverträge, Wertpapiere, Schlüssel, usw.).
Beim Fund von Waffen, Schieß- und Sprengmitteln und Kriegsmaterial ist der nächste Gendarmerieposten zu verständigen.
Eigentumserwerb
Meldet sich innerhalb eines Jahres der Verlustträger nicht bei der Fundbehörde, erwirbt der Finder mit der tatsächlichen (persönlichen) Übernahme der abgegebenen Sache das Eigentum. Bis zu dieser tatsächlichen Übernahme hat der Finder nur eine Anwartschaft auf das Eigentum.
Die Frist (Aufbewahrungsjahr) beginnt bei Gegenständen bis zu € 10,-- mit dem Zeitpunkt des Findens, ansonsten mit dem Zeitpunkt der Anzeigeerstattung zu laufen.
Verfall
Hat ein Gegenstand einen Wert von Weniger als € 20,-- und der Finder holt ihn nicht binnen sechs Wochen nach Erwerb der Anwartschaft ab, verfällt dieser.
Bei Gegenständen mit einem Wert von über € 20,-- ist die Fundbehörde verpflichtet den Finder nachweislich (Verständigung zu eigenen Handen) über die Anwartschaft auf das Eigentumsrecht zu informieren. Erscheint er nicht binnen sechs Monaten persönlich um den Fundgegenstand abzuholen, gilt dieser als verfallen.
Finderlohn
Der Finderlohn beträgt bei verlorenen Sachen 10 %, bei vergessenen Sachen 5 % des Wertes. Die Prozentsätze halbieren sich, wenn der Wert des Gegenstandes € 2.000,-- übersteigt.
(Beispiel: Der Gegenstand ist € 3.000,-- wert. Für € 2.000,-- stehen dem Finder somit 10 % = € 200,--, für die restlichen € 1.000,-- 5 % = € 50,--, also insgesamt € 250,-- zu.)
Bei unschätzbaren Sachen ist der Finderlohn nach billigem Ermessen festzulegen, wobei auf die entstandene Mühe des Finders und den Vorteil, den der Verlustträger durch die Wiedererlangung hat, Bedacht genommen werden sollte.
Dem Entdecker stehen nur die Hälfte der Prozentsätze zu.
In Streitfällen über die Höhe des Finderlohnes entscheidet
das Gericht.
Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht
1. für Personen, zu deren Pflichten die Rettung der Sache
gehört (z.B. Polizei)
2. wenn der Finder seine Pflichten verletzt
3. wenn die vergessene Sache auch ohne deren Gefährdung wiedererlangt
worden wäre
Der Finder kann schon bei der Abgabe des Gegenstandes auf den Finderlohn bzw. die Ausfolgung des Finderlohnes verzichten. Dies hat zur Folge, dass nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der Verfall eintritt.
Internetservice
Es gibt mehrere Internetseiten, auf denen Gemeinden die Möglichkeit haben, Fundgegenstände ins Netz zu stellen. Unter diesen Internetadressen kann der Verlustträger schnell und einfach, rund um die Uhr und über Gemeindegrenzen hinaus, seinen verlorenen Gegenstand suchen:
www.fundamt.gv.at
www.fundinfo.at



