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Bauen und Wohnen

Übersicht Eigenheim:

go to topKanalgebühren

Zuständig: Bauamt

Berechnung:

Einheitssatz Kanaleinmündungsabgabe:

€ 8,24 Schmutzwasserkanal
€ 9,27 Mischwasserkanal

Einheitssatz Kanalbenützungsgebühr:

€ 1,22 ohne Regenwassereinleitung
€ 1,34 mit Regenwassereinleitung

Zu den errechneten Gebühren wird die MwSt. in der gesetzlichen Höhe (derzeit 10%) hinzugerechnet.

go to topLiegenschaften

Zuständig: Liegenschaftsverwaltung

Hier erfolgt die Verwaltung der nicht öffentlich genutzten Liegenschaften der Stadtgemeinde, wie z. B. Äcker, Wiesen, Wälder, Betriebsgrundstücke, unproduktive Flächen und Baugründe. Es werden Pachtungen für bestimmte Zwecke, wie z. B. Sportanlagen, Parkplätze, Haltestellen, Spielplätze vereinbart und Verpachtungen hauptsächlich für landwirtschaftliche Nutzungen durchgeführt.

Der An- und Verkauf von Grundstücken wird in die Wege geleitet. Es werden die entsprechenden Verträge erstellt und grundbücherlich durchgeführt.

Es erfolgt der Verkauf von Grundstücken zur Errichtung von Einfamilienhäusern.

Derzeit werden Grundstücke im Stadtteil Raglitz verkauft.
Der Kaufpreis beträgt € 36,45 pro Quadratmeter.

go to topWohnsitzanmeldung

Zuständig: Meldeamt

Die Einführung des Zentralen Melderegisters (ZMR) im März 2002 hat für den Bürger einige Erleichterungen gebracht. Das ZMR ist, wie der Name schon sagt, ein zentrales Register im Bundesministerium für Inneres, auf das jede Gemeinde in Österreich über Internet zugreifen kann. Somit kann jeder Wohnsitz eines Bürgers immer auf dem aktuellsten Stand gehalten werden, da jede An-, Um- und Abmeldung sofort durchgeführt werden muss.

Anmeldungen sind nach dem Meldegesetz innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme in einer Wohnung vorzunehmen. Für jede Person ist ein neues Meldezettel-Formular (liegt im Meldeamt auf) auszufüllen und mit den Unterschriften des Anzumeldenden und des Unterkunftgebers zu versehen. Weiters sind öffentliche Urkunden im Original oder in notariell bzw. gerichtlich beglaubigter Abschrift vorzulegen, aus denen die Identitätsdaten des Unterkunftnehmners hervorgehen (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, etc.). Ausländische Staatsbürger haben weiters den Reisepaß mitzubringen.

Erfolgt die Abmeldung mit Hauptwohnsitz und ist der zu Meldende bereits im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz angemeldet, so führt die nunmehr für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Meldebehörde die Abmeldung oder die Ummeldung (in einen weiteren Wohnsitz) der bisherigen Unterkunft durch. Da sich der neu Angemeldete nicht mehr in der Gemeinde, in der er seinen bisherigen Hauptwohnsitz hatte, abzumelden braucht, erspart er sich somit einen Behördenweg.

Die Meldebehörde hat die Anmeldung und gegebenenfalls die Um- und Abmeldung schriftlich zu bestätigen. Dies geschieht mit einem Meldevermerk auf einem Ausdruck, auf dem die aufrechten Anmeldungen ausgewiesen sind.

Eine Namensänderung (z.B. durch Eheschließung) oder eine Änderung der Staatsangehörigkeit hat innerhalb von drei Monaten (besser so bald als möglich) zu erfolgen.
Eine Änderung der Wohnsitzqualität ist für jene Fälle von Bedeutung, in denen eine Person über mehr als einen Wohnsitz verfügt. Es kann jedoch nur einem dieser Wohnsitze die Qualität eines Hauptwohnsitzes zukommen.

Ändert der Betroffene nun die Wohnsitzqualität einer Unterkunft von Hauptwohnsitz auf einen weiteren Wohnsitz oder umgekehrt, so ist er zu einer Ummeldung verpflichtet und hat diese innerhalb eines Monats vorzunehmen. Diese Ummeldung muss bei der nunmehr für den neuen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde durchgeführt werden.

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